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§ 6 NW_27222 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beamten der ehemaligen Stadt Monheim, die von der Stadt Düsseldorf in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Monheim.