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Sauerland/Paderborn-Gesetz

§ 44

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/44#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Iserlohn und Siegen führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/44#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Iserlohn und Siegen führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 43 § 45