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§ 44 NW_27219 (Nordrhein-Westfalen)

Sauerland/Paderborn-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Iserlohn und Siegen führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.

(2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Iserlohn und Siegen führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.