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Münster/Hamm-Gesetz

§ 62

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/62#abs-1 (1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Bocholt führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/62#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Bocholt führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 61 § 63