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§ 62 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Bocholt führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.

(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Bocholt führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.