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Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen

§ 14

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27210/14#abs-1 (1) In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus.

Diese bestehen

a) in der neuen Stadt Viersen aus den Mitgliedern des Gesamtpersonalrats der bisherigen Stadt Viersen und aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Städte Dülken und Süchteln vertreten sind,

b) in den neuen Städten Kempen und Willich und den neuen Gemeinden Brüggen, Grefrath und Schwalmtal aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen Gemeinden vertreten sind,

c) in der neuen Stadt Meerbusch aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der bisherigen Gemeinden Büderich und Osterath und des aufgelösten Amtes Lank vertreten sind,

d) in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst aus je einem Mitglied des Personalrats oder dem Personalobmann der zu der jeweiligen neuen Gemeinde zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27210/14#abs-2 (2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung, in der neuen Stadt Nettetal und der neuen Gemeinde Tönisvorst jedoch mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27210/14#abs-3 (3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

§ 13 § 15