Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen§ 13
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27210/13#abs-1 (1) Die Gemeinden Grefrath, Kempen und Tönisvorst werden dem Amtsgericht Kempen, die in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 bezeichneten Gebietsteile sowie die Gemeinde Willich werden dem Amtsgericht Krefeld, die Gemeinden Brüggen und Nettetal werden dem Amtsgericht Nettetal, die Gemeinde Meerbusch wird dem Amtsgericht Neuß und die Gemeinden Schwalmtal und Viersen werden dem Amtsgericht Viersen zugeordnet. Das Amtsgericht Dülken wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27210/13#abs-2 (2) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 772), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 4 wird
a) in Buchstabe a) der Klammerzusatz ,,(Ndrh.)" gestrichen,
b) in Buchstabe d) die Ortsbezeichnung ,,Lobberich" durch ,,Nettetal" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 5 wird ,,a) Dülken" gestrichen.