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Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-1 (1) Die Stadt Rietberg sowie die Gemeinden Bokel - mit Ausnahme der in den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Druffel, Mastholte - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Moese, Neuenkirchen, Varensell - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Westerwiehe (Amt Rietberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rietberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Oesterwiehe (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke

Gemarkung Oesterwiehe

Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 64 bis 68,

Flur 2 Nr. 13,

Flur 3 Nr. 29, 30, 80,

2. aus der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) die Flurstücke

Gemarkung Langenberg

Flur 6 Nr. 124, 154.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-3 (3) Das Amt Rietberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rietberg.

§ 4 § 6