Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-1 (1) Die Stadt Rietberg sowie die Gemeinden Bokel - mit Ausnahme der in den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Druffel, Mastholte - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Moese, Neuenkirchen, Varensell - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Westerwiehe (Amt Rietberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rietberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Oesterwiehe (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Oesterwiehe
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 64 bis 68,
Flur 2 Nr. 13,
Flur 3 Nr. 29, 30, 80,
2. aus der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) die Flurstücke
Gemarkung Langenberg
Flur 6 Nr. 124, 154.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/5#abs-3 (3) Das Amt Rietberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rietberg.