Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld

Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/1#abs-1 (1) Die Gemeinden Herzebrock (Amt Herzebrock) - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Clarholz (Amt Herzebrock) - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Herzebrock.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/1#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Kirchspiel Oelde (Amt Oelde, Kreis Beckum) die Flurstücke

Gemarkung Oelde Kirchspiel

Flur 2 Nr. 25 bis 32, 34 bis 39, 44 bis 58, 60 bis 65,

Flur 3 Nr. 1 bis 11, 13 bis 22, 45, 46,

2. aus der Stadt Gütersloh das Flurstück

Gemarkung Gütersloh

Flur 60 Nr. 30.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/1#abs-3 (3) Das Amt Herzebrock wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Herzebrock.

§ 2