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Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Warendorf

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27196/3#abs-1 (1) Die Gemeinde Hoetmar (Amt Freckenhorst) wird in die Stadt Freckenhorst (Amt Freckenhorst) eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27196/3#abs-2 (2) Das Amt Freckenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freckenhorst.

§ 2 § 4