(1) Die Gemeinde Hoetmar (Amt Freckenhorst) wird in die Stadt Freckenhorst (Amt Freckenhorst) eingegliedert.
(2) Das Amt Freckenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freckenhorst.
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(1) Die Gemeinde Hoetmar (Amt Freckenhorst) wird in die Stadt Freckenhorst (Amt Freckenhorst) eingegliedert.
(2) Das Amt Freckenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freckenhorst.