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§ 3 NW_27196 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Warendorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Hoetmar (Amt Freckenhorst) wird in die Stadt Freckenhorst (Amt Freckenhorst) eingegliedert.

(2) Das Amt Freckenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freckenhorst.