Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Lüdinghausen
Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Lüdinghausen§ 3
Stand: 26.08.2026
Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne (§ 4 Abs. 3) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Drensteinfurt übergeleitet werden und § 7 Abs. 2 nur im Rahmen sinnvoller Entwicklung der Stadt Drensteinfurt Anwendung findet. [Anlage 1]
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land vom 28. Juni 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 2]
a) Der Schulverband zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land ist aufgelöst.
b) § 2 Abs. 2 wird dahin ergänzt, daß die näheren Einzelheiten über die Bildung und die Befugnisse des Bezirksausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt werden.
c) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Im übrigen gilt das Ortsrecht der Gemeinde Lüdinghausen-Land weiter und tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt in vollem Umfange das Ortsrecht der Stadt Lüdinghausen."
d) § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
e) Der Gebietsänderungsvertrag tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.