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Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Lüdinghausen

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27194/1#abs-1 (1) Die Gemeinde Walstedde (Amt Drensteinfurt) wird mit den durch Gesetz vom 14. Januar 1969 (GV. NW. S. 108) zusammengeschlossenen Gemeinden Stadt Drensteinfurt und Kirchspiel Drensteinfurt (Amt Drensteinfurt) zusammengeschlossen.

Die neue Gemeinde erhält den Namen Drensteinfurt und führt die Bezeichnung Stadt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27194/1#abs-2 (2) Das Amt Drensteinfurt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Drensteinfurt.

§ 2