Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Olpe§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27188/6#abs-1 (1) Die Gemeinde Kirchhundem (Amt Kirchhundem) - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, die Gemeinden Kohlhagen, Heinsberg, Oberhundem (Amt Kirchhundem) und die Gemeinde Rahrbach (Amt Bilstein) - ohne die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kirchhundem.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27188/6#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) die Fluren 13 bis 15 und 28 bis 30 der Gemarkung Kirchveischede eingegliedert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27188/6#abs-3 (3) Das Amt Kirchhundem wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kirchhundem.