Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen …§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen vom 14. Dezember 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
1. § 3 findet keine Anwendung.
2. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 5 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Velen unbefristet weiter.
3. Der gemäß § 6 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
4. § 7 kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden.