Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Binsfeld, Eggersheim, Eschweiler über Feld, Frauwüllesheim, Hochkirchen, Irresheim, Nörvenich, Oberbolheim, Poll und Rath bei Nörvenich, Landkreis Düren

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Binsfeld, Eggersheim, Eschweiler über Feld …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wahl des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Nörvenich endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit kein Anwendung.

§ 3 § 5