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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Herford und der kreisfreien Stadt Herford

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27174/3#abs-1 (1) Die Gemeinden Häver, Kirchlengern, Klosterbauerschaft, Quernheim, Stift Quernheim und Rehmerloh (Amt Kirchlengern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kirchlengern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27174/3#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert

1. aus der Gemeinde Spradow

die neue Flur 11 und das Flurstück Flur 10 Nr. 363 der Gemarkung Spradow,

2. aus der Gemeinde Südlengern

die Fluren 4 bis 8 und die neuen Fluren 15, 16 und 17 der Gemarkung Südlengern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27174/3#abs-3 (3) Das Amt Kirchlengern wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Kirchlengern.

§ 2 § 4