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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Lemgo

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27169/3#abs-1 (1) Die Städte Bad Salzuflen und Schötmar und die Gemeinden Biemsen-Ahmsen, Ehrsen-Breden, Grastrup-Hölsen, Holzhausen, Lockhausen - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Papenhausen, Retzen - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Werl-Aspe, Wülfer-Bexten - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Wüsten - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde trägt den Namen Salzuflen und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27169/3#abs-2 (2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Krentrup die Flurstücke

Gemarkung Krentrup

Flur 1 Nr. 1 und 2,

2. aus der Gemeinde Nienhagen die Flurstücke

Gemarkung Nienhagen

Flur 1 Nr. 1/halb, 174, 176 bis 183 und 192,

3. aus der Gemeinde Welstorf die Fluren

Nr. 1, 5 und 6

der Gemarkung Welstorf.

§ 2 § 4