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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

§ 8 Anwendung der für Gemeinden,Kreise oder Landschaftsverbändegeltenden Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/8#abs-1 (1) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/8#abs-2 (2) Gehören dem Zweckverband als kommunale Körperschaften neben Gemeinden auch Kreise an, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß anstelle der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/8#abs-3 (3) Gehören einem Zweckverband als kommunale Körperschaften nur Kreise oder nur Kreise und Landschaftsverbände an, so finden die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, gehören ihm als kommunale Körperschaften nur Landschaftsverbände an, so finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/8#abs-4 (4) Das Recht, Satzungen zu erlassen, steht dem Zweckverband nach Maßgabe der für Gemeinden geltenden Vorschriften, im Falle der Absätze 2 und 3 nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften für sein Aufgabengebiet zu.

Abschnitt II

Bildung des Zweckverbandes

§ 7 § 9