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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 32 Planungsverbände
Stand: 26.08.2026
Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.05.2018 – 4 CN 9/17, 4 CN 10/17Gründung eines Planungsverbandes/ZweckverbandesZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.