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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

§ 22a Eingliederung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/22a#abs-1 (1) Ein Zweckverband kann seinen vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar in einen anderen Zweckverband überführen (Eingliederung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/22a#abs-2 (2) Für die Eingliederung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen nach § 20. Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/22a#abs-3 (3) Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Zweckverbandes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/22a#abs-4 (4) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Eingliederung seine Mitgliedschaft kündigen.

VIERTER TEIL

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 22 § 23