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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

§ 11 Entstehung des Zweckverbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/11#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/11#abs-2 (2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 10 § 12