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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 11 Entstehung des Zweckverbandes
Stand: 17.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/11#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/11#abs-2 (2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.05.2018 – 4 CN 9/17, 4 CN 10/17Gründung eines Planungsverbandes/ZweckverbandesZitiert von 17
- OVG NRW, 26.06.2017 – 2 D 59/16.NEZitiert von 8
- OVG NRW, 26.06.2017 – 2 D 70/16.NEZitiert von 8
- VG Münster, 06.05.2011 – 1 K 2716/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.