Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land …

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/7#abs-1 (1) Ist in derselben wasserrechtlichen Sache die Zuständigkeit einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen und einer Behörde des Landes Hessen begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in beiden Ländern einheitlich zu regeln, so können die nach nordrhein-westfälischem Wasserrecht zuständige Stelle und die oberste Wasserbehörde des Landes Hessen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Grenzbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/7#abs-3 (3) Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde das Recht des anderen Landes anzuwenden.

Art 6 Art 8