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Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden§ 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
Stand: 26.08.2026
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt.