Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27104/1#abs-1 (1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27104/1#abs-2 (2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27104/1#abs-3 (3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.