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Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für …

Art. 8 Haushaltswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27089/8#abs-1 (1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27089/8#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27089/8#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.

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