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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 64 Sondernutzungen (Zu §§ 18ff.)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/64#abs-1 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/64#abs-2 (2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für Sondernutzungen (§§ 18ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/64#abs-3 (3) Der bisher ortsübliche Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 zugelassen.

§ 63 § 65