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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 55 Bautechnische Regelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

§ 54 § 56