Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 23 Sonstige Benutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/23#abs-1 (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/23#abs-2 (2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/23#abs-3 (3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Entsorgung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Unternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung oder Entsorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/23#abs-4 (4) § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/23#abs-5 (5) Soweit nicht eine vertragliche Regelung besteht, gelten § 18 Abs. 3 und 4 entsprechend.