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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 25 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/25#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/25#abs-2 (2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

§ 24 § 26