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§ 25 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung.

(2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.