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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 22a Widerspruchsausschuss für Selbstverwaltungsangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/22a#abs-1 (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist insbesondere zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/22a#abs-2 (2) Der Ausschuss setzt sich aus den beiden Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Im Verhinderungsfall werden sie durch das lebensälteste Mitglied der Gruppe des Vorstandes, welcher sie angehören, vertreten. Betrifft die Entscheidung eine Angelegenheit des Vorstandes, besteht der Ausschuss aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Ist einer der beiden verhindert, wird er durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied des 1. Widerspruchsausschusses der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Gruppe, der er angehört, vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/22a#abs-3 (3) § 22 Abs 6 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G

Versichertenälteste

§ 22 § 23