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# § 22a NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschuss für Selbstverwaltungsangelegenheiten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist insbesondere zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus den beiden Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Im Verhinderungsfall werden sie durch das lebensälteste Mitglied der Gruppe des Vorstandes, welcher sie angehören, vertreten. Betrifft die Entscheidung eine Angelegenheit des Vorstandes, besteht der Ausschuss aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Ist einer der beiden verhindert, wird er durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied des 1. Widerspruchsausschusses der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Gruppe, der er angehört, vertreten.

(3) § 22 Abs 6 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G

Versichertenälteste

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Zitiervorschlag: § 22a NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/22a

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