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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 16 Beanstandung von Rechtsverstößen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/16#abs-1 (1) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes oder der Vertreterversammlung gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/16#abs-2 (2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.

Abschnitt E

Geschäftsführung

§ 15 § 17