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ZuVO SGB

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27027/4#abs-1 (1) Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27027/4#abs-2 (2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Gemeinden. Die Landschaftsverbände können ebenfalls Vollstreckungen nach § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durchführen.

§ 3 § 5