Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …

§ 7 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung fortzuzahlen. Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 6 § 8