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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …

§ 12 Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/12#abs-1 (1) Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/12#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung zuständige Ministerium.

§ 11 § 12a