Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …§ 12 Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/12#abs-1 (1) Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/12#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung zuständige Ministerium.