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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 59 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein Fischereischein, der vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurde, gilt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit fort. Der Antrag auf Erteilung des neuen Fischereischeins auf Lebenszeit ist vor Ort bei der Gemeinde zu stellen, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen, ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie die Fischerei ausüben will. Satz 2 und 3 gelten nicht für den Fischereischein mit Begleitung.

§ 58 § 59a