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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-1 (1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-2 (2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-3 (3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-4 (4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-5 (5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und des Zentrums für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur beim Landesamt sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-6 (6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden, das Landesamt, die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden ermächtigt, personenbezogene Daten mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/52#abs-7 (7) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung
1. Durchführungsbestimmungen für die Digitalisierung der Fischereischeine und
2. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens und des Fischereiregisters sowie des automatisierten Verfahrens erlassen.