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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 51 Ausgleiche und Entschädigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/51#abs-1 (1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/51#abs-2 (2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/51#abs-3 (3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

§ 50 § 52