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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 32 Fischereischein mit Begleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/32#abs-1 (1) Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/32#abs-2 (2) Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/32#abs-3 (3) Liegt der ständige Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist die Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung möglich, wenn Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keines Fischereischeins bedürfen.

§ 31b § 33