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# § 32 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Fischereischein mit Begleitung

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit erteilt werden.

(2) Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins.

(3) Liegt der ständige Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist die Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung möglich, wenn Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keines Fischereischeins bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 32 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/32

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