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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/30#abs-1 (1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/30#abs-2 (2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/30#abs-3 (3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/30#abs-4 (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 29 § 30a