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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 28 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/28#abs-1 (1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand nicht zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, daß der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/28#abs-2 (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/28#abs-3 (3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen.