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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 27 Genossenschaftsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/27#abs-1 (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/27#abs-2 (2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/27#abs-3 (3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/27#abs-4 (4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/27#abs-5 (5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 26 § 28