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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 12 Ausübung des Fischereirechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/12#abs-1 (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/12#abs-2 (2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen.

§ 11 § 12a