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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 11 Vereinigung von Fischereirechten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 10 § 12