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LJG-NRW

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden(Zu § 34 BJG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/34#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/34#abs-2 (2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

§ 33 § 35