Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 20 Örtliche Verbote(Zu § 20 Abs. 2 BJG)
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/20#abs-1 (1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/20#abs-2 (2) Die oberste Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung zu veröffentlichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/20#abs-3 (3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 LJG-NRW →
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