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DVO--LNatSchG

§ 6 Systematik des Landschaftsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-1 (1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-2 (2) Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-3 (3) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 35 des Landesnaturschutzgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-4 (4) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen

1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes,

2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,

3. die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,

4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 13 des Landesnaturschutzgesetzes und

5. die Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-5 (5) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/6#abs-6 (6) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.

§ 5 § 7